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Dokument-ID: 1153315
6.1 Schlepperei
Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist gem § 114 Abs 1 FPG vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.