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Dokument-ID: 1153322
6.8 Sonstige Übertretungen
Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt betreffend seine Duldung, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, den Durchsetzungsaufschubs erteilt hat, missachtet, begeht gem § 121 FPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von EUR 100,– bis zu EUR 1.000,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.