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Dokument-ID: 1141172
5.1 StVO
Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift
Das Inbetriebnehmen oder Lenken eines Fahrzeuges darf bei einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift nicht stattfinden. § 5 STVO sieht vor, dass eine Person bei einem Alkoholgehalt von über 0.8g/l Blut (0.8 Promille), oder bei einem Alkoholgehalt von über 0.4 mg/l Atemluft allenfalls als beeinträchtigt gilt und somit eine Inbetriebnahme oder ein Lenken eines Fahrzeuges nicht zulässig ist.