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2.7 Verfall von Gegenständen
Der Verfall von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) kann gem § 369 GewO ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 GewO oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 GewO im Zusammenhang stehen (zB Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung, Unzulässige Ausübung des Gewerbes im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus, Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ohne entsprechende Anzeige, uvm).
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 GewO kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.