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Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten

Gem § 366c GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

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