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Dokument-ID: 1141149
2.2 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 366b Abs 1 GewO sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 30.000,– vor, wenn die umgehende Meldung an die Geldwäschemeldestelle oder die erforderlichen Auskünfte unterlassen werden.
§ 366b Abs 2 GewO sieht für sonstige Verstöße gegen die Präventionsbestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 365m1 bis 365z Abs 7 GewO) Geldstrafen bis zu EUR 20.000,– vor.