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Dokument-ID: 1141151
2.4 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 367 GewO normiert umfassend Verwaltungsübertretungen, welche mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen sind. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung wird die eingehende Analyse des Gesetzestextes sowie einschlägiger Judikatur empfohlen. Im Folgenden werden die Tatbestände im Überblick dargestellt: