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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.2 Abgrenzung der Zuständigkeit unter den Verwaltungsgerichten

Während Art 130 B-VG die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte festlegt, sieht Art 131 B-VG die Aufgabenverteilung unter den Verwaltungsgerichten vor. Art 131 B-VG enthält hierbei eine Generalklausel zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Soweit eine Angelegenheit nicht den Verwaltungsgerichten des Bundes zugeteilt wird (Art 131 Abs 2 und 3 B-VG), erkennen über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Diese sind im Wesentlichen für Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig.

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