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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.2 Abwesenheitskurator

Bei Amtshandlungen gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, hat die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache der Bestellung eines Abwesenheitskurators bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht, oder ob gem § 25 Zustellgesetz vorgegangen werden kann. Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam. • [Fußnote: VwGH vom 20.9.2000, Zl 97/08/0564.] 

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