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2.5.1 Betriebsanlagengenehmigung – Antrag – Einzelunternehmer
An die/das/den1
…
Gem § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 ist für die Ausübung eines Gewerbes in einer Betriebsanlage eine Betriebsanlagengenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, wenn diese Tätigkeit geeignet ist, besondere geschützte Interessen vor allem der Nachbarn und die Umwelt zu beeinträchtigen.2
Antragssteller | |
Name | |
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GISA-Zahl | |
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Wohnanschrift | Telefonnummer/E-Mail-Adresse (für Rückfragen) |
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Standort der Betriebsanlage | |
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Für diesen Standort wird um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes … [Art des Gewerbes] angesucht. | |
Die Betriebsanlage besteht aus folgenden Räumen/Flächen: … | |
Größe der Betriebsanlage in m² | Betriebszeiten |
| Montag bis Freitag von … bis … Uhr |
Anzahl der Arbeitnehmer | Elektrische Anschlussleistung der Geräte und Maschinen |
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Angaben zur Lüftung und Heizung der Räume [kurze Beschreibung] | |
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Folgende Unterlagen sind diesem Antrag beigegeben:
- In vierfacher Ausfertigung (bei elektronischer Einbringung genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung)
- eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
- die erforderlichen Pläne und Skizzen,
- ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
- Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
- eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
- eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
- organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
- eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
- In einfacher Ausfertigung nicht unter Punkt 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen und
- In einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
…, am …
Antragsteller:8
…
[Unterschrift]
Anmerkungen:
Die Zuständigkeit im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften: Gem § 333 Abs 1 GewO 1994 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, das ist iA die Bezirkshauptmannschaft bzw in Statutarstädten der Magistrat.
ZurückWährend § 74 Abs 1 GewO 1994 die Betriebsanlage definiert (als jede örtlich gebundene Einrichtung …, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist), regelt (insbesondere) Abs 2 leg cit die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen.
ZurückZur Auslegung des Begriffs „behördlich genehmigte Anlage“ (vor dem Hintergrund des § 364a ABGB). Nur wenn die Genehmigung der Anlage aufgrund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (RS0010682 [T8] = OGH 29.04.2004, 6 Ob 15/04f; OGH 17.02.2010, 2 Ob 57/09k).
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage iSd §§ 74 ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0092; VwGH 04.11.2024, Ra 2021/04/0096).
Das Merkmal „Gefährdung der Gesundheit“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Darunter ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen. Hinsichtlich des Merkmals „Gefährdung der Gesundheit“ kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab (VwGH 06.03.2024, Ra 2021/04/0228 mwN).
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen –, die Genehmigung nach § 77 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (VwGH 08.11.2000, 2000/04/0157; VwGH 08.02.2024, Ra 2023/04/0275).
Es wird zwischen einem ordentlichen Genehmigungsverfahren (vgl §§ 353 ff GewO 1994) und einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl § 359b GewO 1994) unterschieden.
Hinweis:
Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (VwGH 16.06.2020, Ra 2020/04/0040).
Zur Antragsbefugnis
Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert. „Inhaber“ ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des so genannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff umfasst. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“. Mit dem „Inhaber“ wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als (etwa) Eigentümer der Liegenschaft des Betriebsstandortes ist nicht Genehmigungsvoraussetzung. Vielmehr kommt dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben werden soll, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu. Ausgehend davon lässt der Umstand der Veräußerung des Betriebsgrundstückes noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Inhabereigenschaft (bzw auf den Verlust der Inhabereigenschaft des Masseverwalters) zu (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0034).
Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, so genannte „Besitzdiener“ (Familienangehörige, Hausgehilfen, Dienstnehmer uÄ), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, so genannte „Besitzmittler“ (Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, oder Fruchtnießer, Vorbehaltskäufer uÄ) (VwGH 03.09.2020, Ra 2018/04/0186).
ZurückHat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung – jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last (RS0049772 = OGH 09.06.1992, 1 Ob 16/92; OGH 25.09.2024, 1 Ob 77/24s).
Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muss. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner aufgrund seines Verhaltens bei Vertragsabschluss in seinen Risikobereich übernommen hat (hier: Gemeinde überlässt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist) (RS0018045 = OGH 15.09.1982, 1 Ob 16/82).
Die Betriebsbeschreibung muss insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0007; VwGH 03.09.2024, Ra 2021/04/0132).
Bei einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gehört die Anzahl der Verabreichungsplätze zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren. Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist daher in der Betriebsbeschreibung entsprechend präzise anzugeben (VwGH 03.09.2024, Ra 2021/04/0132).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (VwGH 08.05.2013, 2011/04/0193 [VwSlg 18.621 A/2013]; VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014 mwN).
Die Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 ist immer schon dann gegeben, wenn die Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Der Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass das Abstellen eines Lkw und eines Baggers schon allein wegen der damit verbundenen Schallemissionen grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0275).