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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Deutsche Sprache

Gem Art 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechten, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden – abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten – der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. • [Fußnote: VwGH vom 17.5.2011, Zl 2007/01/0389.] 

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