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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.2 Einbringung von Schriftsätzen und Schriftlichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 12 VwGVG sieht vor, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind. • [Fußnote: Zu Maßnahmenbeschwerden (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) siehe § 20 VwGVG.] 

Aus § 12 VwGVG ergibt sich nicht nur der Einbringungsort, sondern auch ein Schriftlichkeitsgebot. Die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, S 4) gehen davon aus, dass durch die Verwendung des Begriffs „Schriftsatz“ auch klargestellt wird, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind. Im Hinblick darauf, dass die Erläuterungen nicht bloß auf Beschwerden abstellen, sondern unter anderem auch auf „sonstige Mitteilungen“ ist § 12 VwGVG in diesem Sinne nicht bloß als Klarstellung der Rechtslage zu verstehen, sondern als Anordnung, dass sämtliche Anbringen (im Verständnis des § 13 AVG) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGVG schriftlich (als „Schriftsatz“) einzubringen sind. Damit ist insoweit im VwGVG iSd § 17 bzw § 38 VwGVG formal „anderes bestimmt“, sodass für die Anwendung nicht nur des ersten, sondern auch des zweiten Satzes des § 13 Abs 1 AVG kein Raum bleibt. • [Fußnote: VwGH vom 18.12.2015, Zl Ra 2015/02/0169.] 

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