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Neu Dokument-ID: 823175

Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.3 Einbringungsstelle

Eine Säumnisbeschwerde ist bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde und nicht beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 12 iVm § 9 Abs 2 Z 3 VwGVG).

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