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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Gegenstand und Auslegung von Anbringen

Der Gegenstand eines Anbringens ist insbesondere in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren von Bedeutung, da hier in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Der Antrag legt fest, was Sache des Verfahrens ist. Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. • [Fußnote: VwGH vom 19.12.2013, Zl 2011/03/0160.] 

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