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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.7 Grundzüge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht

Soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt, sind auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insb die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles des AVG) anzuwenden. Im Übrigen sind jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

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