© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 898862

Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Inhalt der Revision

Die Revision hat zwingend folgenden Inhalt zu enthalten:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (§ 28 Abs 1 Z 1 VwGG)
  • Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw den Beschluss erlassen hat (§ 28 Abs 1 Z 2 VwGG)
  • Den Sachverhalt (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG)
  • Die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) bzw die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 1 Z 4 und Abs 2 VwGG)
  • Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG)
  • Ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs 1 Z 6 VwGG)
  • Die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht wurde (§ 28 Abs 1 Z 7 VwGG)
  • Bei einer außerordentlicher Revision: die Gründe, weswegen die Revision – entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes – für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG)

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Verwaltungsverfahren in unserem Shop! Zum Shop