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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.2 Inhalt der Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde hat ein Begehren zu enthalten (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG). Als belangte Behörde ist jene Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. In der Beschwerde ist auch glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 Abs 1 VwGVG) abgelaufen ist (§ 9 Abs 5 VwGVG).

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