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7.6.4 Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde
Mit Erhebung der Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit zur Erledigung der Sache noch nicht auf das angerufene Verwaltungsgericht über. Vielmehr räumt § 16 Abs 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Diese Frist beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde zu laufen. • [Fußnote: VwGH vom 27.5.2015, Zl Ra 2015/19/0075.] Wird der Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. • [Fußnote: VwGH vom 19.9.2017, Zl Ro 2017/20/0001.]