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Neu Dokument-ID: 1096886

Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.9 Prüfumfang des Verwaltungsgerichts

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

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