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Dokument-ID: 823065
7.2.1 Richter
Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte (Präsident, Vizepräsident und sonstige Mitglieder) sind Richter (Art 134 Abs 7 B-VG). Als solche sind sie in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art 87 Abs 2 B-VG).