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Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.6 Beweislast bei Mehrkostenforderungen wegen COVID-19-Maßnahmen

OGH 21.12.2022, 6 Ob 136/22a

Die Folgen der Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen. Punkt 7.2.1. der ÖNORM B 2110 ordnet der Sphäre des AG Ereignisse zu, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Der Anspruch auf Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten ist daher grundsätzlich berechtigt. Für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen sind aber die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten durch den Auftragnehmer erforderlich. Der Auftragnehmer muss also konkret angeben, welche konkreten Kosten (zB Anschaffungskosten für Masken, Desinfektionsmittel etc) baustellenspezifisch angefallen sind, wie viele Arbeiter wie viele Tage tätig waren und wie viele Masken sie verbraucht haben etc. Der Nachweis mit einem rein bauwirtschaftlichen Gutachten ohne jeglichen Bezug zur konkreten Baustelle reicht nicht. Die Anerkennung einer solchen pauschalen Herleitung würde im Ergebnis bedeuten, dass der Auftragnehmer letztlich von der Behauptungslast der jeweils tatsächlich angefallenen Mehrkosten entbunden wäre. Auch wenn die Art der Darstellung der Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) oder von Sachverständigen bzw der Darstellungsform der Österreichischen Bautechnikervereinigung (ÖBV) entspricht, ändert dies nichts am Erfordernis eines konkreten Vorbringens. Den Auftragnehmer trifft immer die Nachweispflicht, welcher Mehraufwand tatsächlich angefallen ist; durch § 273 ZPO („Festsetzung nach freiem Ermessen“) wird dem Auftragnehmer nicht die für die Prüfung der Schlüssigkeit allein maßgebliche Behauptungslast abgenommen; dh der Auftragnehmer ist als Beweisführer verpflichtet, die zur Ableitung des Begehrens dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen.

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