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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15 Bundesverwaltungsgericht – Pauschalgebühren

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem § 334 Abs 1 BVergG 2018 über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren. Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

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