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Dokument-ID: 983333
8.1 Einleitung
Wesentlich für eine Mehrkostenforderung ist das Vorliegen einer Abweichung der Leistung oder der Störung der Leistungserbringung. Die ÖNORM B 2110:2013/2118:2013, Pkt 3.10. enthält eine Definition der Mehrkostenforderung. Es handelt sich um eine „Forderung eines Vertragspartners auf terminliche und/oder preisliche Anpassung des Vertrags.“