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Thomas Primig - Stephanie Struber | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Einleitung

Verzögerung der Zahlung

Eine Verzögerung der Zahlung liegt nach § 1334 ABGB dann vor, wenn der AG den gesetzlich oder vertraglich bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der AG seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den AN oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des AN oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der AG die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem AN abgefunden hat. Gem § 907a Abs 2 ABGB muss der AG bei Banküberweisungen den Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des AN gutgebucht ist. War der Fälligkeitstermin im Vorhinein datumsmäßig bestimmt, so ist der Überweisungsauftrag „ohne unnötigen Aufschub“ unmittelbar nach Leistungserbringung durch den AN, nach Rechnungslegung, Zahlungsaufforderung und/oder Übernahme zu erteilen. Den AG trifft die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des AN, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des AN selbst liegt.

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