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1 Einleitung
Die Regelungen des § 128a WrBO, die seit 15.04.2014 in Kraft sind, bezwecken eine Verbesserung der Instandhaltung. Um die Verpflichtung zur Instandhaltung von Bauwerken den Eigentümern (noch) bewusster und darüber hinaus für die Baubehörde kontrollierbar zu machen, soll eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke vorgesehen und bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen ein „Bauwerksbuch“ erstellt werden. Die Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen gilt im Übrigen für alle Bauwerke, somit auch für Bestandsbauwerke.