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Dokument-ID: 1169752
14 Entscheidungsfristen des Bundesverwaltungsgerichts
Über Anträge auf Nachprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gem § 336 Abs 3 BVergG 2018 verlängert sich die Frist um zwei Wochen.