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1 Einleitung
Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung des vertraglich bedungenen Werkes und (beim Werklieferungsvertrag) die Übergabe in das Eigentum des AG. • [Fußnote: Riedler (Hrsg), Zivilrecht III Schuldrecht Besonderer Teil – Vertragliche Schuldverhältnisse³ Rz 8/7.] Das Werk muss vertragsgemäß erstellt und geliefert werden. Das heißt, am richtigen Ort (§ 905 ABGB), zur richtigen Zeit (§ 904 ABGB) und in der vereinbarten Form. • [Fußnote: 2 Ob 92/08f, Reiner in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar5 § 1165 Rz 32.] Es ist ein Abgleich zwischen den Grundlagen der Leistungserbringung (Bau- und Leistungsbeschreibung, Vorgaben des AG, gegebenenfalls allgemein anerkannte Regeln der Technik und Baukunst) vorzunehmen, um die vertragsgemäße Fertigstellung im Sinne einer Vollendung des Werkes festzustellen (Krejci in Rummel, ABGB I³ §§ 1165, 1166 Rz 84 ff). Zentrale Bedeutung kommt der Leistungsbeschreibung zu. Bestehen keine einschlägigen zwingenden Vorgaben in Gesetzen (zB Bauordnungen) oder (auch europäische) Verordnungen, ist primär der Vertrag auszulegen. • [Fußnote: Reiner in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar, 5. Auflage, § 1165 Rz 33.] Es können jedoch auch bestimmte Standards, wie etwa ÖNORMEN, entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, dass sie gem § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden. Hilfsweise ergeben sich die Eigenschaften eines Werks aus der Natur und dem (erkennbaren) Zweck der Leistung; letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. • [Fußnote: 1 Ob 224/05f; RIS-Justiz RS0021694, RS0021716.] Fertigstellung setzt in der Regel auch Mängelfreiheit voraus. Die Fertigstellung markiert das Bauende. Der AN hat dem AG Unterlagen auszufolgen oder behördliche Meldungen (Fertigstellungsanzeigen oder Bauführerbestätigungen nach den Baugesetzen der Länder) zu tätigen. Sodann gilt das Werk erst mit Erfüllung auch dieser Verpflichtungen als fertiggestellt. • [Fußnote: Karasek, Kommentar zur ÖNORM B 2110³ Rz 641.]