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Dokument-ID: 1140291
9.1 Vorbemerkungen
Ist in den Bauordnungen bzw Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer vorgesehen, dass für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Bauanzeige erforderlich ist, so erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch Übermittelung einer schriftlichen Bauanzeige an die zuständige Baubehörde.