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10 Antrag auf Wasserbewilligung
Vorbemerkungen
Die rechtliche Grundlage des Wasserrechts in Bezug auf die Wasserentnahme und Wasserableitung ist das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie die zahlreichen Abwasseremissionsverordnungen, wie beispielsweise die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV) und vor allem die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrichtlinie).
Das Wasserrechtsgesetz 1959 beinhaltet insbesondere die Unterscheidung zwischen folgenden Arten von Gewässern: öffentliche und private Gewässer, Tagwässer und Grundwasser, stehende Gewässer (zB Seen und Teiche) und fließende Gewässer (zB Flüsse und Bäche).
Die Einteilung in öffentliche und private Gewässer ist im Hinblick auf die verschiedenen Anforderungen für Wassernutzungen an öffentlichen und privaten Gewässern entscheidend.
Gem § 8 Abs 1 und Abs 2 WRG ist der Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern sowie der Gemeingebrauch an Privatgewässern ohne Einholung einer besonderen Erlaubnis und Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich möglich. Gem § 8 Abs 4 WRG kann die Wasserrechtsbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauchs wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauchs näher bezeichnet werden.
Gem § 9 Abs 1 WRG ist bei jeder Überschreitung des Gemeingebrauchs bei öffentlichen Gewässern sowie bei der Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich. Auf Antrag hat die Wasserrechtsbehörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Gem § 9 Abs 2 WRG ist für die Benutzung von Privatgewässern oder für die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur dann erforderlich, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Gem § 10 WRG 1959 ist die Benutzung des Grundwassers für den benötigten Haus- und Wirtschaftsbedarf bewilligungsfrei, wenn die Förderung durch handbetriebene Pumpen oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme des Grundwassers in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Über die Grenze des § 10 Abs 1 WRG hinaus hat der jeweilige Grundeigentümer eine behördliche Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Dies hat zur Folge, dass er zur Benutzung des Grundwassers, wenn dieses nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grundstück steht, der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Der Generalgenehmigungstatbestand ist in § 32 WRG 1959 normiert. Demnach sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, wie der Gemeingebrauch und die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Als Gemeingebrauch ist anzusehen, in öffentlichen Gewässern zu baden und daraus zu trinken sowie aus privaten Gewässern zu trinken.
Der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen insbesondere:
- Die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen
- Die Einwirkung auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung
- Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird
- Die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung
- Eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung
- Das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngerabgabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt.
Der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder die Verwertung fremder Abwässer.
Weiters bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Gem § 32b WRG 1959 bedarf die Abwasserableitung in eine bewilligte Kanalisation grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
Davon sind allerdings Ausnahmen vorgesehen: Für die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation, der so genannten Indirekteinleiterverordnung, BGBl II Nr 222/1998, idgF BGBl Nr 332/2019, bezeichneten Adressaten besteht eine Verpflichtung, eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.
Grundsätzlich ist für die Einleitung von häuslichen Abwässern und vergleichbaren Abwässern in eine Kanalisation keine Genehmigung des Kanalisationsunternehmens erforderlich. Es besteht allerdings nach den landesrechtlichen Vorschriften ein so genannter Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation.
Derjenige, der mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat gem § 32b Abs 2 WRG vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.
In § 26 Abs 2 WRG 1959 ist ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch vorgesehen, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ein älteres Wasserbenutzungsrecht der in § 12 Abs 2 WRG 1995 bezeichneten Art beeinträchtigt wird, wenn bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang erwartet werden kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit den Eintritt der nachteiligen Auswirkungen gerechnet hat, ist konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beurteilen.
Liegt eine Bewilligung des Wassernutzungsrechts vor und hat die zuständige Wasserrechtsbehörde mittels Bescheids noch nicht über die Einräumung von Zwangsrechten und über die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens abgesprochen, so steht dem Geschädigten ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch dann zu, wenn das beeinträchtigte Wassernutzungsrecht und sein Besitzer im Wasserbuch ersichtlich gemacht oder wenigstens die Ersichtlichmachung bei der Wasserrechtsbehörde angemeldet worden ist.
In § 12 Abs 4 WRG 1959 iVm § 117 WRG 1959 ist ein Anspruch auf Entschädigung bei Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch die Veränderung des Grundwasserstandes wegen einer geplanten Wasserbenutzungsanlage vorgesehen. Demnach wird dem jeweiligen Grundeigentümer ein Anspruch auf Abweisung des Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zugestanden, wenn das Grundstück nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt.
Für den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung müssen die notwendigen Antragsunterlagen gem § 103 WRG vorliegen.
Der Antrag muss eine eindeutige Formulierung des Wasserbenutzungsrechts enthalten, insbesondere durch Angabe von Art, Ort und Maß der Wasserbenutzung, durch Angabe über die geplante Dauer und den Bedarf, eine möglichst lückenlose Angabe betroffener Dritter einschließlich ihrer Haltung zum Vorhaben, sowie durch eine umfassende Darstellung des Vorhabens und des von ihm berührten Umfelds und seiner Beeinflussung durch das Vorhaben.
Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der für das Vorhaben beanspruchten Liegenschaft ist.
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach den §§ 98 WRG. Somit sind Wasserrechtsbehörden – unbeschadet der in einzelnen Bestimmungen des WRG festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters – die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen sind gem § 356b GewO bestimmte wasserrechtliche Genehmigungsvorschriften mit zu berücksichtigen.
Als Parteien iSd § 102 WRG 1959 sind diejenigen anzusehen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG sonst berührt werden. Als derartig bestehende Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen – das sind bewilligte Wassernutzungen oder bewilligungsfreie Wassernutzungen – und das Grundeigentum zu verstehen.
Bezüglich der Abwehr von Beeinträchtigungen des Grundeigentümers in Bezug auf das wasserrechtliche Projekt kommt dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer Parteistellung zu. Weiters genießen die jeweiligen Gemeinden, die Wassergenossenschaften und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Parteistellung.
Zu beachten ist, dass im Verfahren zur Erteilung von nachträglichen Auflagen iSd § 21a WRG 1959 demjenigen, dem Maßnahmen vorgeschrieben werden, Parteistellung zukommt.
Der betroffene Liegenschaftseigentümer und derjenige, in dessen Wasserrechte durch einen Dritten eingegriffen wird, kann sich iSd § 138 WRG 1959 gegen den Störer wehren und bei der Behörde beantragen, dass dem Störer der Auftrag erteilt wird, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder innerhalb einer bestimmten Frist um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
Gem § 38 WRG ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG fallen, neben der sonst erforderlichen Genehmigung auch eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Anhand des nachstehenden Musters soll gezeigt werden, wie ein solcher Antrag auf Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung gem § 38 WRG auszusehen hat:
Antrag auf Bewilligung gem § 38 WRG
An die Bezirkshauptmannschaft …
… [Adresse]
Antragsteller: | ÖIAH AG |
Vertreten durch: | Dr. Henriette Müller |
Wegen: | Errichtung eines Fuß- und Radwegs im Hochwasserabflussbereich |
Antrag auf Bewilligung einer besonderen baulichen Herstellung gem § 38 WRG
1-fach
7 Beilagen
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in … [Adresse] mit der Grundstücksnummer 335/1 der KG … [Kastralgemeinde]. An dieses Grundstück grenzen laut beiliegenden Plan, Beilage ./A, das Grundstück des Nachbarn Anton Weber mit der Grundstücksnummer 335/2 KG … [Kastralgemeinde] und das Grundstück des Nachbarn Josef Huber mit der Grundstücksnummer 336/1 KG … [Kastralgemeinde] an.
Die Antragstellerin beabsichtigte, im Sommer 2016 auf dem oben beschriebenen Grundstück einen Fuß- und Radweg zu errichten. Bei dem Fuß- und Radweg sollte es sich lediglich um ein Baustellenprovisorium handeln.
Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke stimmen dem Vorhaben zu. Die Zustimmungserklärungen liegen dem Antrag bei.1
Die näheren Einzelheiten des Vorhabens sind den beiliegenden Projektunterlagen zu entnehmen.
II. Begründung
Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern sowie von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ist gem § 38 WRG die wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Als Hochwassergebiet gilt ein bei 30-jährlichen Hochwässern überflutetes Gebiet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben öffentliche Interessen und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Gerade dies trifft im konkreten Fall zu. Durch die Errichtung des Fuß- und Radwegs bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis werden weder öffentliche Interessen verletzt noch fremde Liegenschaften beeinträchtigt.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung einer besonderen baulichen Herstellung gem § 38 WRG vor.
III. Antragstellung
Aus all diesen Gründen stellt der Antragsteller gem § 38 WRG den
Antrag,
der Bezirkshauptmann … möge die wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe der angeschlossenen Einreichunterlagen erteilen.
…, am …
…
ÖIAH AG
Anmerkungen:
Der Eigentümer des Grundstücks darf gem § 39 WRG den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden und darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich ändern. Ebenso wenig ist der Eigentümer des unteren Grundstücks befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstücks zu hindern. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Änderungen der Abflussverhältnisse, die durch ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt werden, wie beispielsweise durch Pflanzenbewuchs.
ZurückAntrag auf Bewilligung für ein Wasserkraftwerk
Vorbemerkungen
Wenn die Absicht besteht, ein Wasserkraftwerk zu errichten, empfiehlt es sich, im ersten Schritt mit der zuständigen Behörde zwecks Einholung näherer Informationen in Kontakt zu treten. Das nachstehende Muster soll eine grobe Hilfestellung beim Verfassen eines Antrags auf Einholung einer Bewilligung für ein Wasserkraftwerk im Bundesland Kärnten bieten.
Allgemeines
Das Projekt betreffend Errichtung eines Wasserkraftwerks ist von einem Fachkundigen nach dem Stand der Technik gemäß einschlägiger technischer Richtlinien und Normen zu erstellen, sowie mit dem Datum und der Unterschrift des Projektanten und des Antragstellers zu versehen. Die Pläne des Projektes sind einheitlich auf DIN A 4-Format zu falten.
Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen (Antrag zweifach, Projekt dreifach) und ordnungsgemäß zu vergebühren.
Bei Planungsbeginn ist der Kontakt mit der Gemeinde und der zuständigen Wasserrechtsbehörde aufzunehmen und das Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gem § 55 WRG 1959 anzuzeigen.
Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach §§ 98 ff WRG. Für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen bis 500 KW-Höchstleistung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) zuständig, für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen über 500 KW-Höchstleistung hingegen der Landeshauptmann gem § 99 Abs 1 lit b WRG.
Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 WRG entsprechenden Antrags, sofern Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche Interessen zu erwarten sind, eine vorläufige Überprüfung nach § 104 WRG vorzunehmen, um Vorhaben, die öffentlichen Interessen massiv zuwiderlaufen, schon vor Durchführung des eigentlichen Bewilligungsverfahrens auszuscheiden.
Projektunterlagen
Als Projektunterlagen sind dem Antrag auf Bewilligung für ein Wasserkraftwerk der technische Bericht und die Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen. Fehlt die Zustimmung der Grundeigentümer, kann die Einräumung eines Zwangsrechtes nach §§ 60 ff WRG in Betracht kommen.
Projektunterlagen
A. Technischer Bericht
Allgemeines zum Technischen Bericht
- Bewilligungswerber, Eigentümer und Adresse
- Bezeichnung des Bauvorhabens und Zweck der Maßnahme
- Ortsangabe: Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Ortschaft, Gewässer, Flussgebiet, Seehöhe, Parzelle
- Aufzeichnungen über Wasserführung
- Beantragte Konsenswassermenge und gesicherte Leitung
- Vorgesehene Restwassermenge
- Fischaufstiegshilfe und Laichplätze
Vorerhebungen (Sämtliche Untersuchungen sind vom Fachkundigen durchzuführen)
Hydrographische Messungen
- Beobachtungen des Wasserstandes: Lückenlose, tägliche Erfassung des Wasserstandes (empfohlen wird der Einbau eines Schreibgerätes oder Datensammlers)
- Messung der Wassermenge: Im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Dienst des Amtes der Kärntner Landesregierung ist die Art der Messung festzulegen.
- Dauer der Messungen: Mindestens über 2 Jahre, bei natürlichen und naturnahen Fließgewässern (ökomorphologische Wertigkeit von 1 bis 2) mindestens 3 Jahre
- Die erfassten hydrologischen Daten sind auszuwerten (HQ, MQ, NQ).
- Zusätzlich sind bei Ausleitungskraftwerken Angaben über die Zubringerbäche in der geplanten Ausleitungsstrecke mit Messungen der Abflüsse aus den Zwischeneinzugsgebieten vorzulegen
Ökologische Zustandserhebungen
- Klimatische und geologische Untersuchungen
- Floristisch – vegetationskundliche Untersuchungen
- Faunistische Untersuchungen sowie Untersuchungen der benthischen Lebewelt (Bachbett – Biozönosen)
- Fischereibiologische Untersuchungen
- Angaben über die aktuelle Gewässergüte
- Angaben über den ökomorphologischen Zustand des Gewässers
Morphometrische Untersuchungen des Gewässers
- Fließgeschwindigkeiten sind während der Niederwasserführung sowie der Mittelwasserführung des Fließgewässers durchzuführen.
- Gewässerbreiten und Tiefen
- Sedimentuntersuchungen
Bewertung des Landschaftsbildes
- Fotodokumentation
- Beurteilung des Erholungsfaktors
Technische Beschreibung der Anlagenteile
- Wasserfassung samt Restwasser-Dotiervorrichtung
- Entsandungsbauwerk
- Fischaufstiegshilfe
- Druckleitungen oder Oberwasserkanal
- Wehranlage
- Krafthaus, Turbine, Generator und Steuerungseinrichtung
- Unterwasserkanal
- Spülvorgänge
- Maßnahmen zur Störfallvermeidung
Berechnungen und Berechnungsgrundlagen
- Darstellung der Abfluss-, Leistungs- und Fallhöhendauerlinie
- Hydraulische Berechnung der Wasserfassung und des Sandfanges
- Hydraulische Berechnung der Wehranlage
- Druckleitungs- und Druckstoßberechnung
- Stauraumberechnung und Hochwasserentlastung
- Stabilitätsnachweise (Kipp- und Gleitsicherheit)
- Kennlinien der hydraulischen Maschinen
- Leistungsangabe, Jahresarbeitsvermögen und Wirtschaftlichkeitsberechnung
Fremde Rechte
- Grundstücksverzeichnis sämtlicher Eigentümer (Adresse und Art der Inanspruchnahme)
- Nennung der Fischereiberechtigten
- Nennung der Ober- und Unterlieger (Wasserberechtigte)
- Vorlage von vorhandenen Zustimmungserklärungen und privat-rechtlichen Vereinbarungen
A. Planunterlagen
- Übersichtslageplan mit Einzugsgebiet, Maßstab M = 1:25.000
- Lageplan als Katasterplan mit Einzeichnung der wasserbautechnischen Anlagenteile (Objekte) M = 1:2.880, 1:2.000 oder 1:1.000
- Hydraulischer Längenschnitt durch die gesamte Wasserkraftanlage, von der Wasserfassung bis zum Rückgabebauwerk, M = 1:1.000/1:100 (oder ähnlich)
- Objektspläne (Wasserfassung, Entsandungsbauwerk, Fischaufstiegshilfe, Druckleitung, Oberwasserkanal oder Ausleitungskanal, Wehranlage, Krafthaus, Rückgabebauwerk, Hochwasserentlastung) M = 1:100 oder 1:50