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Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

9.4 Bauanzeige Niederösterreich

  • Anzeigepflichtige Bauvorhaben: Gem § 15 NÖ BauO sind folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
    • Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
      • Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 idgF, der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder, der Spielplatzbedarf, die Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Barrierefreiheit, die Belichtung, die Trockenheit, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen sein könnten.
      • Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 Meter von der vorderen Grundstücksgrenze
      • Die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen
      • Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen
      • Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder Grundstückteils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger
      • Die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, ausgenommen Abfälle
      • Die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (zB Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume)
    • Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
      • Die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke
      • Die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück
      • Die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland
      • Die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden
      • Die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan
    • Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt:
      • Der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 NÖ BO fallen
      • Jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes entweder die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden oder die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich
      • Die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (zB der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer
  • Bauunterlagen:
    • Der Bauanzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
    • Es ist auch in bestimmten Fällen ein Energieausweis, oder der Nachweis über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme, jeweils in zweifacher Ausfertigung, der Anzeige anzuschließen.
    • Wird eine Einfriedung errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist, ein von einem Vermessungsbefugten des Liegenschaftsteilungsgesetzes idgF verfasster Teilungsplan anzuschließen.

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