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Neu Dokument-ID: 1104981

Vorschrift

Notariatsprüfungsgesetz (NPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19.

idF BGBl. I Nr. 63/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich; im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.

(BGBl. I Nr. 63/2026)