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Neu Dokument-ID: 1104985

Vorschrift

Notariatsprüfungsgesetz (NPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF BGBl. Nr. 522/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1988

Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis überdies mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.