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Neu Dokument-ID: 1104986

Vorschrift

Notariatsprüfungsgesetz (NPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24.

idF BGBl. Nr. 522/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1988

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Notare stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.