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Neu Dokument-ID: 1108869

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Beendigung und Liquidierung

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gem § 1208 ABGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus folgenden Gründen aufgelöst:

  • Durch Ablauf der Zeit
  • Durch Beschluss der Gesellschafter
  • Durch rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren
  • Durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung
  • Durch Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt

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