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Dokument-ID: 1108869
6.6 Beendigung und Liquidierung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gem § 1208 ABGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus folgenden Gründen aufgelöst:
- Durch Ablauf der Zeit
- Durch Beschluss der Gesellschafter
- Durch rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren
- Durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung
- Durch Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt