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1.1 Der Notar und sein Aufgabenbereich
Gem § 1 NO sind die Notare vom Staat bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte sowie über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, von den Parteien ihnen anvertraute Urkunden verwahren und Geld- und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen. Wie die Notare sich dabei zu verhalten, welche Vorschriften sie zu beachten und welche Förmlichkeiten sie bei der Amtstätigkeit, der Aufnahme und der Herstellung der Notariatsurkunden einzuhalten haben, regelt die Notariatsordnung allgemein und im Besonderen.