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Dokument-ID: 1063338
1.2.7 Haftung
Ein Notar haftet für die sorgfältige, pflichtgemäße und gesetzmäßige Verrichtung der ihm im Rahmen des Berufsbildes verrichteten Aufgaben. Zur Deckung allfälliger Schadenersatzverpflichtungen müssen Patentanwälte eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 400.000,– für jeden Schadensfall abschließen (§ 30 NO).