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Dokument-ID: 1108857
5.4.6 Leihvertrag
Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer unverbrauchten Sache zum Gebrauch (§ 971 ABGB). Die Sache muss zur Wirksamkeit des Vertrags übergeben werden. Die Vereinbarung, eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, kann ein Vorvertrag sein (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht5 [2016] S 256).