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Birgit Zettel - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.2 Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe

Die Nichtigkeit der Ehe

Bei Vorliegen von schwerwiegenden Abschlussfehlern bei der Eheschließung sowie aufgrund von Willensmängeln der Ehegatten kann eine nachträgliche Auflösung der Ehe möglich sein. Die Formfehler betreffen Nichtigkeitsgründe, die eine Auflösung der Ehe bei gerichtlicher Geltendmachung zur Folge haben. Die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe im Gesetz (§§ 21–25 EheG und § 19 EPG) ist abschließend. Die Nichtigerklärung sowie die Nichtigkeitsgründe einer EP sind wie für die Ehe geregelt. Folgende Nichtigkeitsgründe sind im EheG und EPG angeführt:

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