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Neu Dokument-ID: 1108844

Redaktion FORUM Media - Sabine Barbach - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Notariatstarif nach dem Notariatstarifgesetz (NTG)

Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl Nr 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz (§ 1 NTG).

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