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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rechte der Gesellschafter

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Recht, gem § 1199 ABGB eine jährliche Rechnungslegung einzufordern und in die Bücher der Gesellschaft einzusehen. Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen (§ 1200 ABGB).

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