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Dokument-ID: 1109748
12.2.3 Rom III-Verordnung
Die Rom III-Verordnung kommt in internationalen eherechtlichen Konstellationen zur Anwendung. Ihre Aufgabe ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Die Ungültigkeitserklärung einer Ehe ist nicht erfasst und wird nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaates geregelt. Die Rom III-Verordnung gilt daher nur für die Auflösung oder Lockerung des ehelichen Bandes.