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Neu Dokument-ID: 1109105

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.2 Sachenrecht

Der Sachbegriff des ABGB ist in § 285 ABGB verankert:

„Alles was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“

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