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Dokument-ID: 1108845
2.2 Tarife nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG). Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen (siehe § 1 GKTG).