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11.7.2 Treuhand zugunsten der Vertragsparteien über das eATHB (elektronisches anwaltliches Treuhandbuch)
Rechtsanwälte sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Treuhandgelder ausschließlich über elektronisch besonders gesicherte Anderkonten abzuwickeln. Über diese Konten kann nur nach Erteilung des Freigabesiegels durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verfügt werden.
Bei Übernahme von Treuhandschaften sind die Regelungen der Statuten in der jeweils gültigen Fassung (aktuelle Fassung der Wiener RAK: Statuten 2019) unbedingt einzuhalten.
Voraussetzungen für Nutzung des eATHB
Vor erstmaliger Nutzung des eATHB sind folgende technische und bankbezogene Voraussetzungen herzustellen:
Technische Voraussetzungen: