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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.7 Werkvertrag

In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges (§ 1151 Abs 1 ABGB).

Der geschuldete Erfolg ist tatsächlicher Natur: Rechtshandlungen sind nur Gegenstand eines Auftrages (Vertragsverhandlungen, Vermögensverwaltung). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist es üblich, auch dann von einem „Auftrag“ zu sprechen, wenn tatsächlich Handlungen geschuldet werden.

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