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Dokument-ID: 1177530
2.8 Checkliste: Grundsätzliches zur streitigen Scheidung
- Verschuldensscheidung: § 49 EheG
- Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere Ehegatte die Ehe
- durch eine schwere Eheverfehlung oder
- durch ehrloses oder unsittliches Verhalten
- schuldhaft
- so tief zerrüttet hat,
- dass die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft dem Wesen der Ehe nach nicht mehr möglich ist.
- Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere Ehegatte die Ehe
- Scheidung aus anderen Gründen: §§ 50 ff EheG
- Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden: § 50 EheG
- Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe
- Infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht
- So tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann
- Ansteckende oder ekelerregende Krankheit: § 52 EheG
- Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn
- der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und
- ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
- Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: § 55 EheG
- Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
- seit drei Jahren aufgehoben,
- so kann jeder Ehegatte
- wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe
- deren Scheidung begehren.
- Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden: § 50 EheG