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Dokument-ID: 1177522
5.2.1 Checkliste für die Errichtung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall
- Notariatsakt erforderlich
- Es darf keine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten bleiben und der Vertrag darf auch keine Bedingung enthalten, die einer Widerrufsmöglichkeit gleichkommen würde.
- Bei der Schenkung auf den Todesfall ist § 1253 ABGB zu beachten. Dem Geschenkgeber muss ein reines Viertel zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben, auf dem weder Pflichtteile noch sonstige Schulden lasten. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall darf daher nicht so ausgestaltet sein, dass dieses freie Viertel beeinträchtigt wird. Dies ist anhand der vorhandenen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und möglicher Pflichtteilsansprüche konkret zu prüfen.
- Ist Gegenstand des Schenkungsvertrages auf den Todesfall eine Liegenschaft, kann zur Absicherung die Einräumung eines grundbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Geschenknehmers sinnvoll sein (dies erfordert, dass Geschenkgeber und Geschenknehmer dem in § 364c ABGB genannten Personenkreis angehören).
- Dingliche Wirkung gegenüber Dritten entfaltet ein solches Verbot nur, wenn es zwischen den in § 364c ABGB genannten Personen begründet und im Grundbuch eingetragen wird, insbesondere zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern.
- Information an den Mandanten, dass für anfallende Steuern der Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers relevant ist und dass nach derzeitiger Rechtslage lediglich bei Liegenschaften Grunderwerbsteuer anfällt, sich das jedoch in der Zukunft ändern könnte