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Dokument-ID: 1017406
3.4 § 105 StVG Bewaffnung und Waffengebrauch
Die Bestimmung des § 105 StVG enthält ein Bewaffnungsgebot für Strafvollzugsbedienstete. Strafvollzugsbedienstete führen bei der Ausübung ihres Dienstes eine Dienstwaffe, wenn sie Strafgefangene ausführen, überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung der Anstalt wachen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint.