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3.5 § 106a StVG
Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse aufgrund einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats nach dem KSE-BVG in der Fassung BGBl I 35/1998 ausüben. Ihre Tätigkeit beschränkt sich dabei auf den Umfang der vom Entsendebeschluss nach § 2 Abs 1 KSE-BVG und den diesem zugrunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen. Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach § 4 Abs 3 KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören. Somit können Aufgaben und Befugnisse iSd StVG, also Ausübung unmittelbaren Zwanges und Waffengebrauch nach den §§ 101 Abs 4 und 5, 104 bis 106 StVG im Ausland zulässig sein.