© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
§ 11b WaffG
Zu § 11b: Mit der durch die Novelle BGBl I Nr 97/2018 eingefügten Bestimmung des § 11b WaffG 1996 wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze iSd WaffG 1996 ausgeübt wird (VwGH Ro 2020/03/0001).
Dies ist vor allem im Hinblick auf die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam, da bisher keine einheitlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Sportschützen vorgesehen wurden. Einerseits sollen in Abs 2 bestimmte Mindestanforderungen für Vereine normiert sowie andererseits in Abs 3 auch konkretisiert werden, wann von einer regelmäßigen Ausübung des Schießsports iSd § 11b oder unter welchen Voraussetzungen von einer hier maßgeblichen Teilnahme an Schießwettbewerben ausgegangen werden kann. Die in Z 2 festgelegte Mindestanzahl an Mitgliedern für Sportschützenvereine wird als sachgerecht und zweckmäßig erachtet, da diese, wie auch im Begutachtungsverfahren vorgebracht wurde, über eine durchschnittliche Mitgliederanzahl von 35 ordentlichen Mitgliedern verfügen und bei einer solchen Vereinsgröße jedenfalls ein gewisser Organisationsgrad und eine gewisse Organisationsstruktur angenommen werden kann. Im Falle der Z 1 kann bei Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesschützenverband des Österreichischen Schützenbundes (ÖSB) sachgerecht von der in Z 2 festgeschriebenen Mindestgröße abgesehen werden, da der Verein diesfalls in die gefestigte Organisationsstruktur des Landesschützenverbandes eingebettet ist und die Mitgliederanzahl in den Landesverbänden ohnehin jeweils deutlich über der in Z 2 festgelegten Mindestanzahl liegt (mit Stand 01.01.2018 weisen die neun Landesverbände zwischen 571 und 3.862 Mitglieder auf). Zudem veranstalten Vereine, die Mitglied im Landesschützenverband des Österreichischen Schützenbundes (ÖSB) sind, im Auftrag dieser nationale und internationale Wettbewerbe. Die Mitgliedschaft im Landesschützenverband erfolgt über Antrag an den Landesschützenrat bei Erfüllung der Vorgaben des Verbandes (zB ist für Aufnahme in den Sportschützen Landesverband Wien die Satzung des Vereins vorzulegen, mögliche Trainingsanlagen [Schießstand] und die Mitgliederanzahl anzuführen. Zudem ist die Teilnahme an Wettkämpfen des Verbandes, die Bezahlung der einmaligen Einschreibegebühr bzw des jährlichen Mitgliederbeitrages erforderlich und ist ein Begutachtungsjahr vorgesehen). Ob der Betroffene die Voraussetzungen des § 11b erfüllt, stellt die Behörde grundsätzlich im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung fest. Darüber hinaus hat die Behörde klarerweise auf Antrag des Betroffenen und bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses in Ansehung der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.6.2011, 2010/12/0043) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen ist lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports iSd § 11b oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Beispielsweise soll gem § 17 Abs 3 zweiter Satz der Erwerb und Besitz von verbotenen halbautomatischen Schusswaffen mit großer Magazinkapazität (§ 17 Abs 1 Z 7 und 8) lediglich Sportschützen iSd § 11b vorbehalten sein. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs 2 bei Erweiterungen bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde. Andere Bestimmungen, wie etwa §§ 20 Abs 4, 35 Abs 2 Z 4 und § 38 Abs 3 Z 2, stellen jedoch lediglich auf den Begriff des Schießsportausübenden bzw die Ausübung des Schießsports ab, wofür weder eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein noch das Erfüllen der Kriterien des § 11b Abs 2 erforderlich ist.
Es ist die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei – bzw nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des § 23 Abs 2b WaffG 1996 eine über zehn – hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gem § 23 Abs 2 WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports iSd § 11b WaffG 1996 (VwGH Ra 2021/03/0163). Dabei sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und festzustellen.
Den Materialien zur WaffG-Novelle BGBl I Nr 97/2018 zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports iSd § 11b WaffG 1996 oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt.